Urkundenübersetzungen zur Vorlage bei Behörden dürfen nur von gerichtlich ermächtigten Übersetzern (die amtliche Bezeichnung kann je nach Bundesland verschieden sein, z. B. "allgemein beeidigter Übersetzer", "ermächtigter Übersetzer", "öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer") angefertigt werden. Dabei bescheinigt der Übersetzer die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung. In der Kopfzeile steht "Beglaubigte Übersetzung aus dem [Sprache]", am Schluss der Übersetzung befinden sich unter anderem ein Bestätigungsvermerk und ein Siegelabdruck (Stempel). Im Übrigen verlangen Behörden manchmal eine "amtliche Übersetzung", was lediglich eine andere Bezeichnung für Übersetzungen dieser Art ist.
Da ich 2010 vor dem Landgericht Erfurt ermächtigt wurde, bin ich berechtigt, beglaubigte Übersetzungen mit Stempel anzufertigen.
Ihre beglaubigte Übersetzung ist bundes- und EU-weit gültig. Die EU-Verordnung 2016/1191 besagt: "Eine beglaubigte Übersetzung, die von einer Person angefertigt wurde, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats dazu qualifiziert ist, wird in allen Mitgliedstaaten angenommen."
In der Regel gibt es auch bei der weltweiten Akzeptanz in Deutschland angefertigter beglaubigter Übersetzungen keine Probleme. Wenn Sie auf Nummer sichergehen wollen, sollten Sie beim Empfänger nachfragen.
Weitere Informationen zu beeidigten Übersetzern und beglaubigten Übersetzungen finden Sie hier.
Arbeitsbeispiele
- Übersetzung Geburtsurkunde
- Übersetzung Führerschein
- Übersetzung Schulzeugnis
- Übersetzung Heiratsurkunde
- Übersetzung Approbationsurkunde
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